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Corona

Newsticker

10. Februar 2022

Coronatests in unseren Kitas

Liebe Eltern und Sorgeberechtigten,

seit dem 7. Februar 2022 sind Sie gemäß § 24a 2. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 14. Januar verpflichtet, Ihr Kind an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vor dem Besuch der Kindertagesstätte auf das Corona Virus SARS- Cov-2 zu testen. Ihr Kind kann den Kindergarten nur betreten, wenn die Testung vorher nachgewiesen wird. Bei Fragen zur Ausführung der Testungen stehen Ihnen aber auch unsere Einrichtungsleiter*innen vor Ort zur Verfügung.

Wer erhält Testkits und durch wen?

Die Testkits für die Selbsttestung im häuslichen Umfeld erhalten Sie für Ihre Kinder durch die Leitung der Kindertagesstätten oder die Kindertagespflegepersonen.

Müssen alle Kinder getestet werden?

Ja, ausgenommen sind:

  • Genesene 90 Tage nach Erkrankung und ausreichend geimpfte Kinder

 

An welchen Tagen wird die Testung erfolgen?

Bitte erfragen Sie die entsprechenden Wochentage in der Kindertagesstätte. Zumeist wird am Montag und Donnerstag zu Hause getestet. Sollte Ihr Kind an diesen Tagen nicht in der Einrichtung sein, testen Sie am ersten Tag der Rückkehr des Kindes in den Kindergarten. Der zweite Test erfolgt dann frühestens am dritten Tag der Anwesenheit. In der Regel sollen zwei Tests pro Woche durchgeführt werden.

Wie ist das Testergebnis nachzuweisen?

Bei Übergabe des Kindes zeigen die Eltern/ Sorgeberechtigten den Testnachweis unaufgefordert vor. Sie erhalten von Ihrer Kindertagesstätte rechtzeitig Bestätigungsvordrucke, indem Sie erklären, eine Testung durchgeführt zu haben.

Positives Testergebnis – Was tun?

Zeigt der Schnelltest ein positives Ergebnis an, so müssen die betroffenen Kinder von anderen Personen isoliert werden. Wurde der Selbsttest zu Hause durchgeführt, dürfen die Kinder nicht mehr in die Kindertagesstätte/die Kindertagespflegestelle gebracht werden – die Kindertagesstätte/die Kindertagespflegestelle muss darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es muss Ihrerseits unverzüglich die Abklärung in einem Testzentrum, beim Hausarzt oder Kinderarzt erfolgen.

Die Eltern /Sorgeberechtigten unterrichten die Kita über das endgültige Test- Ergebnis und bei Kenntnis über die eingeleiteten Maßnahmen des Gesundheitsamtes.

Was ist zu tun, wenn bei einer Person in Ihrem Haushalt eine CoVid-19- Infektion festgestellt wurde?

Bei einem positiven Testergebnis der im Haushaltlebenden Personen ist meist davon auszugehen, dass auch Ihre Kinder betroffen sind. Ist innerhalb der Familie ein Positiver, darf das Kind als enge Kontaktperson (mit erhöhtem Infektionsrisiko) die Kindertagesstätte/ Kindertagespflegestelle nicht besuchen.

Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 5 Tage Kontakt zu CoVid- 19 infizierten Personen hatte.

2. Januar 2021

Elternbeiträge Corona 2021

Liebe Eltern,

vielen Dank all jenen, die seit Ende des vergangenen Jahres dem Appell der Landesregierung gefolgt sind, zur Vermeidung einer Ausbreitung des Corona Virus ihre Kinder freiwillig nicht in die Krippe oder den Kindergarten zu bringen. Auch jenen Eltern sei für das Verständnis und hohe eigene Engagement gedankt, die ihre Kinder zeitweise aufgrund einer Anordnung nicht in unsere Einrichtung bringen konnten und trotz großer Belastung, die ganztägige Betreuung sichergestellt haben!

Das Land Brandenburg hat nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Förderrichtlinie in Kraft gesetzt, mit der gewährleistet wird, dass die Träger, unter bestimmten Voraussetzungen, Elternbeiträge erlassen können. Diese Richtlinie gilt bis zum 31. August 2021 und berücksichtigt damit die derzeit große Ungewissheit zur pandemischen Entwicklung.

Wir erklären hiermit, dass wir die Landesförderung für unsere Kindertageseinrichtungen und Horte beantragen werden und Sie damit bei den Elternbeiträgen entlasten wollen.

Für folgende Nichtinanspruchnahmen unserer Kindertagesbetreuungsangebote können wir die Beiträge zu 50% oder 100% erlassen:

  • Für Ihre Kinder, die seit 1. Januar 2021 freiwillig nicht in die Kita gebracht wurden.
  • Für Kinder, die im Januar aufgrund einer behördlich angeordneten Notbetreuung (Allgemeinverfügung der Landkreise und kreisfreien Städte oder Eindämmungs-Verordnung des Landes Brandenburg) mindestens zwei Wochen nicht die Einrichtung besuchen konnten.
  • Für Kinder mit Notbetreuungsanspruch, die keine Betreuung oder maximal 50% des vereinbarten Betreuungsumfangs in Anspruch genommen haben.

 

Folgende Fälle fallen leider nicht unter die Förderrichtlinie des Landes. Hierfür sind weiterhin Beiträge zu zahlen:

  • Vom Gesundheitsamt angeordnete Schließungen oder Teilschließungen einer Einrichtung.
  • Vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantänemaßnahmen für einzelne Kinder/eine Gruppe von Kindern.

Was müssen Sie tun?

Für den Monat Januar 2021 müssen Sie nichts weiter tun. Hier dürfen wir als Träger als Grundlage die Anwesenheitslisten für eine Rückerstattung und Beantragung heranziehen. Für die folgenden Monate benötigen wir zwingend eine schriftliche Erklärung, dass Sie Ihre Kinder für einen bestimmten Zeitraum freiwillig nicht in der Einrichtung betreuen lassen.

Reduzieren Sie den Betreuungsumfang des Kindes um mindestens 50 Prozent im Monat, zahlen Sie nur die Hälfte des Elternbeitrags.

Für diese Erklärung haben wir ein Formular vorbereitet. Bitte drucken Sie dies aus und geben es schnellstmöglich bei dem/der Leiter*in Ihrer Kita/Ihres Hortes, spätestens jedoch bis zum 15. eines jeden Monats ab. Die Erklärung muss ab dem Monat Februar monatlich abgegeben werden. Die Zusendung des unterschriebenen Formulars ist auch per Mail an die Einrichtung möglich.

Wie läuft dies mit den (Rück-)Zahlungen?

Die Erstattung von Elternbeiträgen für den Monat Januar 2021 für freiwillig nicht in der Kita betreute Kinder oder für Kinder ohne Notbetreuungsanspruch erfolgt noch im Februar.

Damit wir die Beitragsfreiheit in allen anderen Monaten berücksichtigen können, werden alle Lastschrifteinzüge für den Monat Februar (und ggf. weitere Monate) erst zum 15. Februar 2021 erfolgen.

Kann die Betreuung aufgrund der Schließung der Einrichtung bzw. angeordnetem Notbetrieb nicht stattfinden, werden zu viel gezahlte Elternbeiträge im Folgemonat zurückerstattet.

Weitere Informationen zu den Hintergründen und Vorgaben/Erstattungsvoraussetzungen können Sie in der Richtlinie des Landes selbst sowie in den FAQs zur Richtlinie nachlesen. Diese finden Sie unter Kindertagesbetreuung (awo-brandenburg.de)

 

Download des Formulars zur Erklärung des reduzierten Betreuungsumfangs